
Verkratzt aus der Waschanlage: Wer haftet für den Schaden?
Du legst Wert auf darauf, dass deine Flotte jederzeit picobello gepflegt ist? Das ist verständlich, schließlich sind deine Dienstwagen die fahrenden Aushängeschilder deines Unternehmens. Umso größer ist da der Schock, wenn ein Wagen nicht edel glänzend, sondern zerkratzt und beschädigt aus der Waschanlage kommt.
Inhalt
Jetzt ist schnelles Handeln gefragt
Denn grundsätzlich steht der Fahrer in der Beweispflicht, zu zeigen, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden ist.
Wir empfehlen:
- Entstandene Schäden sofort dem Anlagenbetreiber melden.
- Vom Betreiber eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben lassen – und erst dann das Gelände verlassen.
Tipp:
Nicht jede Beschädigung ist auf den ersten Blick zu erkennen. Darum empfiehl deinen Fahrern, den Wagen unmittelbar nach jeder Wäsche zu kontrollieren.
Natürlich ist es auch möglich, Schäden erst später zu melden. Dann ist allerdings die Beweislage ungleich schwieriger.
So vermeidest du Schäden von vornherein
Zuerst und vor allem sollten Fahrer natürlich die in der Waschstraße ausgeschilderten Sicherheits-Anweisungen befolgen und sich an die Hinweise der Mitarbeiter halten.
Dazu gehört es:
- die Fenster und das Schiebedach zu schließen
- die Antenne abzuschrauben oder einzufahren
- die Seitenspiegel einzuklappen
- den Tankdeckel zu verriegeln
- ggf. Dachaufbauten zu entfernen sowie
- die Scheibenwischer auszuschalten
Wer Ärger und Beschädigungen vorbeugen möchte, kann noch mehr tun:
- Wenn ein Dienstwagen deutlich von den Standardmaßen abweicht, sollten sich Fahrer vorab erkundigen, ob die Waschanlage auf das Fahrzeug ausgelegt ist. Das gilt auch für Merkmale, die nicht zur Serienausstattung gehören.
- Zudem ist es empfehlenswert, vor der eigentlichen Wäsche groben Dreck mit einer sogenannten Hochdrucklanze zu entfernen, denn Schmutzteile zerkratzen in der Waschanlage leicht den Lack.

Entstandene Schäden in der Waschanlage sind ein Ärgernis und sollten gewissenhaft geprüft werden.
Wer haftet, wenn es dennoch zu Schäden kommt?
Wenn der Fahrer nachweislich alle Verhaltensregeln beachtet hat, wird in der Regel angenommen, dass der Schaden durch die Waschanlage verursacht wurde. In diesem Fall muss zumeist der Anlagenbetreiber Schadenersatz leisten.
Dabei liegt die Beweislast allerdings beim Kunden, d. h. er muss nachweisen, dass er die Anlage ordnungsgemäß genutzt hat. Oft ist es jedoch so, dass der Waschanlagenbetreiber glaubhaft abstreitet, dass seine Anlage den Schaden verursacht hat.
Im Zweifelsfällen geben sowohl die Art des Schadens als auch der Waschanlagentypus Hinweise auf die Verursachung:
- In Waschanlagen, in denen der Fahrer den Wagen verlassen muss, wird zunächst von einem Verschulden des Betreibers ausgegangen.
- Anders bei Autowaschstraßen mit Förderband, bei denen Fahrer im Fahrzeug sitzen bleiben: Hier wird angenommen, dass Schäden auch vom Fahrer verursacht werden können.
- Lackschäden entstehen häufig durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten. Hier ist der Waschanlagen-Betreiber in der Pflicht.
Gut zu wissen:
Viele Anlagenbetreiber weisen in ihren AGB darauf hin, dass sie keinerlei Haftung übernehmen – oder sie erklären beispielsweise, dass sie grundsätzlich nicht für Schäden an Spiegel und Antennen haften. Derart pauschale Haftungsausschlüsse sind in aller Regel unwirksam.
Benötigst du Unterstützung bei der Schadenregulierung?
Wir helfen unseren Fuhrparkkunden gerne weiter. Wir sorgen für eine kompetente Schadenregulierung und kümmern uns um eine zeitnahe Abwicklung und Durchsetzung deiner Ansprüche – wenn nötig mit Verkehrsrechtsanwälten, ganz ohne zusätzliche Kosten.
Disclaimer:
Die Informationen in diesem Blog sind allgemeiner Natur und dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und behandeln keine spezifischen rechtlichen Fragen oder Probleme. Wenn du individuellen Rat suchst, empfehlen wir, dich an einen qualifizierten Anwalt oder eine Anwältin zu wenden oder Intercarat mit der Schadenregulierung zu betrauen.

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